nDSG und EDÖB – was bei SAP-Cloud-Workloads zu beachten ist

Worum es geht

Das revidierte nDSG (Datenschutzgesetz, in Kraft seit 1. September 2023) hat den Schweizer Datenschutz an die DSGVO angenähert, aber mit eigenen Akzenten. Die Aufsicht obliegt dem EDÖB (Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter). Wer SAP in der Cloud betreibt und mit Daten von Schweizer Bürgern arbeitet, sollte fünf Themen verstehen.

1. Geltungsbereich

nDSG gilt für die Bearbeitung von Personendaten – auch dann, wenn der Verantwortliche im Ausland sitzt, sofern die Bearbeitung Wirkung in der Schweiz hat. Heisst konkret:

Auch besondere Personendaten (Gesundheits-, Glaubens-, Lohn-, Strafdaten) fallen unter erhöhten Schutz – relevant für SuccessFactors und HR-Daten generell.

2. Datenübermittlung ins Ausland

Drei Fallgruppen:

Zielland Voraussetzungen
Land mit angemessenem Schutz direkt zulässig (EU/EWR-Länder, UK, andere mit Anerkennung)
Land ohne angemessenen Schutz Standardvertragsklauseln + Risikobewertung
USA (Sonderfall) Trans-Atlantic Data Privacy Framework + Standardvertragsklauseln

SAP hat mit allen Hyperscalern und Sub-Providern die nötigen Standardvertragsklauseln; das ist nicht das eigentliche Problem. Das Problem ist die Risikobewertung:

Für besonders schützenswerte Daten (Gesundheits-, Berufsgeheimnis-Daten) ist das eine ernsthafte Übung, kein Compliance-Theater.

3. Auskunftsrecht und Datenportabilität

Betroffene können Auskunft verlangen über die zu ihrer Person bearbeiteten Daten. In SAP-Setups ist das nicht trivial – Daten sind über mehrere Module und Mandanten verteilt:

Praktisch: ein Subject-Access-Request-Prozess definieren, der diese Quellen abdeckt. Frist nach nDSG: 30 Tage (DSGVO: auch 30 Tage, aber mit Verlängerung möglich).

Datenportabilität ist im nDSG nicht explizit verankert wie in der DSGVO, aber EDÖB empfiehlt sie als Best Practice.

4. Meldepflicht bei Datenschutzverletzungen

nDSG verlangt Meldung an EDÖB so rasch wie möglich bei erheblicher Verletzung – kein 72-Stunden-Cutoff wie bei DSGVO, aber praktisch ähnlich aggressive Erwartung.

Was zählt als Verletzung in einem SAP-Setup?

Praktisch: SAP ETD oder gleichwertiges Logging ist nicht nur Sicherheits-, sondern Datenschutz-relevant.

5. Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA)

Bei "hohem Risiko" für die Persönlichkeit oder Grundrechte ist eine DSFA Pflicht. Was zählt als hohes Risiko in SAP-Setups?

EDÖB bewertet GenAI-Anwendungen mit Profilbildungs-Charakter in der Regel als hochriskant – DSFA ist hier sicherheitshalber immer vorzunehmen.

Der Unterschied zur DSGVO – wo zählt er?

Punkt nDSG DSGVO
Bussgeld-Höhe bis 250.000 CHF (Person), strafrechtlich bis 4 % Konzernumsatz, verwaltungsrechtlich
Verantwortliche Person natürliche Person Unternehmen
Meldepflicht-Frist "rasch" 72 Std
Verzeichnis Bearbeitungsaktivitäten KMU-Erleichterung KMU-Erleichterung mit Voraussetzungen
Datenschutzbeauftragter optional, empfohlen bei bestimmten Bedingungen Pflicht

Der praktische Wirkungsunterschied ist nicht riesig – wer DSGVO-konform arbeitet, ist meist auch nDSG-konform. Aber: persönliche Strafhaftung im nDSG ist ein Punkt, der Verantwortliche oft unterschätzen.

Praktische Empfehlungen für SAP-Setups

a) Datenschutz-Inventar

Pro SAP-Service dokumentieren:

Das ist unbequem, aber es ist die Grundlage für jede weitere Datenschutz-Frage.

b) Region-Pinning für sensible Workloads

Standard: Schweizer Region für alles, was Bürgerdaten enthält. Ausnahmen müssen begründet sein.

c) GenAI-DSFA als Standard

Vor jedem produktiven GenAI-Skill mit Personendaten eine DSFA durchführen. Das ist nicht überzogen – es ist Pflicht.

d) Subject-Access-Request-Prozess

Wer den Prozess noch nicht hat, sollte ihn jetzt aufsetzen. Ein Anfragen-Stau ist riskant.

e) ETD oder gleichwertiges Logging

Ohne Logging keine glaubwürdige Compliance-Story.

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Stand: 2026-05-10

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